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Satzung der Deutsch-Japanischen Gesellschaft in der Region
Aachen
I. Name, Sitz und Zweck der Gesellschaft
§ 1 Name und Sitz
- Die Gesellschaft führt den Namen 'Deutsch-Japanische
Gesellschaft in der Region Aachen'. Sie soll in das Vereinsregister
eingetragen werden. Nach der Eintragung führt sie den Zusatz
'e.V.'
- Der Sitz der Gesellschaft ist Aachen.
§ 2 Zweck
- Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der
gegenseitigen Völkerverständigung zwischen Deutschen und
Japanern.
- Zur Erreichung dieses Zweckes widmet sie sich insbesondere
der:
- Förderung und Pflege der wissenschaftlichen und
wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Japan und Deutschland.
- Unterstützung des Austausches der Hochschulen und
Forschungszentren im Raum Aachen - insbesondere der RWTH - mit
japanischen Universitäten, Unternehmen und Organisationen. Dazu
zählen u.a. die persönliche Betreuung von
Austauschstudierenden und Gastwissenschaftlern aus Japan sowie die
Beratung deutscher Studierender und Wissenschaftler zur Vorbereitung
von Japanaufenthalten.
- Unterstützung und Förderung der wirtschaftlichen
Beziehungen zwischen japanischen Unternehmen und der Region Aachen.
- Durchführung von Veranstaltungen und anderer Aktionen
mit dem Ziel, Kontakte zwischen Deutschen und Japanern herzustellen, zu
erweitern und zu pflegen.
- Erfassung und Weitergabe von landesspezifischen
Informationen aus den Bereichen Wissenschaft und Wirtschaft.
§ 3 Aufgabenwidmung
- Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
'Steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung.
- Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt
keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die
erforderlichen Verwaltungskosten und für die Erfüllung
satzungsgemäßer Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln
der Gesellschaft erhalten. KeinePerson darf durch Ausgaben, die dem
Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen von der
Gesellschaft begünstigt werden.
II. Mitgliedschaft und Beiträge
§ 4 Mitgliedschaft
- Die Gesellschaft besteht aus
- Ordentlichen Mitgliedern
- Fördermitgliedern
- Ehrenmitgliedern
- Jede natürliche Person, die das 16. Lebensjahr
vollendet hat, die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt und die Zwecke
der Gesellschaft unterstützen will, kann ordentliches Mitglied der
Gesellschaft werden. Nur die ordentliche Mitgliedschaft vermittelt ein
Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
- Natürliche oder juristische Personen (Firmen,
Gesellschaften und Körperschaften), die ein Interesse an der
Erreichung der Ziele der Gesellschaft haben, können
Fördermitglieder werden.
- Ehrenmitglieder werden vom Vorstand durch Beschluss ernannt.
- Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt; über
den Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen eine schriftliche Ablehnung
durch den Vorstand kann innerhalb von drei Wochen Berufung zur
nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden, die
mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme entscheidet.
- Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitglieds,
- durch schriftliche Austrittserklärung zum Schluss
eines Kalenderjahres, gerichtet an ein Vorstandsmitglied,
- durch Ausschluss aus der Gesellschaft.
Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Interessen der
Gesellschaft verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands
aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das
betroffene Mitglied zu hören. Die Entscheidung über den
Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit
Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Das betroffene Mitglied
kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich
Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die
Mitgliederversammlung.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
- Der Jahresbeitrag wird zu Beginn eines jeden
Geschäftsjahres oder sofort nach dem Eintritt fällig.
- Es wird unterschieden zwischen einfacher Mitgliedschaft mit
differenzierten festgelegten Beitragshöhen für Studierende,
Einzelmitgliedern und Ehepaaren.
- Der Mindestbeitrag für Fördermitglieder
beträgt das Doppelte des Beitrages von Einzelmitgliedern.
- Für Ehrenmitglieder besteht keine Beitragspflicht.
- Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die
Mitgliederversammlung festgelegt.
- Auf Antrag kann der Vorstand für bestimmte Fristen
einen Beitrag ermäßigen oder erlassen.
§ 6 Geschäftsjahr
- Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.
- Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember
2004.
III. Organe der Gesellschaft
§ 7 Organe
Die Organe der Gesellschaft sind:
- die Mitgliederversammlung und
- der Vorstand
§ 8 Die Mitgliederversammlung
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung soll in jedem Jahr
innerhalb der ersten drei Monate eines Geschäftsjahres
stattfinden. Sie ist vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer
Einladungsfrist von zwei Wochen durch persönliche Einladung
mittels Briefes einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte
Tagesordnung mitzuteilen.
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands
und dessen Entlastung,
- die Genehmigung der Rechnungslegung und des Haushaltsplans,
- die Wahl des Vorstands,
- die Wahl der Rechnungsprüfer,
- die Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags,
- Satzungsänderungen,
- die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch
den Vorstand und
- den Ausschluss eines Mitglieds,
- die Benennung eines Ehrenmitgliedes,
- die Auflösung der Gesellschaft.
- Der Vorstand hat unverzüglich eine
Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Interesse der Gesellschaft
es erfordert oder wenn mindestens 10% der Mitglieder die Einberufung
schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
- Eine ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie fasst ihre
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine
geheime Abstimmung muss erfolgen, wenn ein anwesendes Mitglied dies
beantragt. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Durch schriftliche
Vollmacht kann ein Mitglied ein anderes mit seiner Stimmabgabe
beauftragen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist
ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem
Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Der Vorstand
- Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus dem Vorsitzenden,
dem Geschäftsführer, dem Schriftführer und drei
Beisitzern. Mindestens drei Vorstandsmitglieder sollten Angehörige
der RWTH sein. Als Vorstandsmitglied kann nur ein ordentliches Mitglied
der Gesellschaft bestellt werden.
- Die Gesellschaft wird gerichtlich und
außergerichtlich durch ein Vorstandsmitglied vertreten.
- Der Vorstand hat eine Amtsdauer von zwei Jahren. Er bleibt
so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des
Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein
Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen
Vorstandsmitglieds.
- Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
- Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten der
Gesellschaft, die nicht kraft Gesetzes oder durch diese Satzung der
Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
- Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von
drei Mitgliedern.
- Vorstandsbeschlüsse können außerhalb von
Sitzungen auch durch Telefon, Fax und Brief gefasst werden.
- Alle Vorstandsbeschlüsse sind zu protokollieren.
IV. Schlussvorschriften
§ 10 Rechnungslegung
- Der Geschäftsführer legt nach Ende des
Geschäftsjahres Rechnung. Diese wird von zwei
Rechnungsprüfern kontrolliert.
- Die Amtsdauer der Rechnungsprüfer beträgt zwei
Jahre. Ihre Wahl findet zusammen mit der Wahl des Vorstands statt.
§ 11 Änderung der Satzung
- Die Satzung und der Zweck der Gesellschaft können
durch die Mitgliederversammlung geändert werden. Dem Beschluss
muss eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder zustimmen.
- Der Entwurf der Satzungsänderung muss der Einladung
zur Mitgliederversammlung beigelegt sein.
§ 12 Auflösung der Gesellschaft
- Die Auflösung der Gesellschaft kann nur durch die
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dem Beschluss muss eine
Mehrheit von Dreiviertel aller anwesenden Mitgliedern zustimmen.
- Die Mitglieder haben bei Auflösung der Gesellschaft
oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks keine Ansprüche an das
Vermögen der Gesellschaft.
- Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall seines
Zwecks fällt das Vermögen der Gesellschaft an die RWTH Aachen
mit der Maßgabe, das Geld zur Förderung wissenschaftlicher
Aufgaben zu verwenden.
Download der Satzung als PDF-Dokument (105 kb)
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